1912: AKH- Wien – Bettenstation für Kinder – Forderung nach Unterricht
1920: Stolzalpe- Einführung des Unterrichts
1948: Zusammenschluss aller Wiener Klassen zur Sonderschule in Heilstätten
1962: Verankerung der Heilstättenschule im österreichischen Schulgesetz
1980: Linz- Unterricht in Krankenhäusern und Zentrum Spattstraße
1993: Linz- eigenständige Heilstättenschule
- Jedes kranke Kind und jeder Jugendliche hat das Recht auf Unterricht im Krankenhaus oder zu Hause.
- Ziel des Unterrichts für kranke Kinder und Jugendliche ist die Fortführung von Bildung und Erziehung und die Erhaltung ihrer Stellung als Schüler.
- Die Krankenhausschule fördert die Gemeinschaft von Kindern und Jugendlichen und normalisiert den Alltag. Krankenhausunterricht kann als Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht organisiert werden.
- Krankenhaus- und Hausunterricht müssen, in Abstimmung mit der Heimatschule, den Bedürfnissen und Fähigkeiten kranker Kinder oder Jugendlicher entsprechen.
- Lernort, Lernumwelt und die Lernhilfen müssen den Bedürfnissen kranker Kinder und Jugendlicher angepasst sein. Kommunikationstechnologien sollen auch für die Vermeidung von Isolierung genutzt werden.
- Der Inhalt des Unterrichts umfasst mehr als den formalen Stoffplan und enthält auch Themen, die aus besonderen Bedürfnissen durch Krankheit und Krankenhausaufenthalt erwachsen. Eine Vielzahl von Unterrichtsmethoden und -quellen sollen genutzt werden.
- Die Kliniklehrer und die Lehrer für Hausunterricht müssen voll qualifiziert sein und ständig Fortbildung erhalten.
- Die Lehrer kranker Kinder und Jugendlicher sind als schulische Fachleute vollwertige Mitglieder des multidisziplinären Pflegeteams. Sie sind die Verbindung zwischen der Krankenhauswelt des Kindes oder Jugendlichen und seiner Heimatschule.
- Die Eltern werden über das Recht ihres kranken Kindes oder Jugendlichen auf Schulunterricht und über das Unterrichtsprogramm informiert. Sie sind als aktive und verantwortliche Partner zu betrachten.
- Der Schüler wird als ganzheitliche Person betrachtet. Das schließt das Arztgeheimnisses und der Respekt vor der Privatsphäre und dem religiösen Bekenntnis ein.
(Generalversammlung der Europäischen Vereinigung der Krankenhauslehrer HOPE | Barcelona, 20. Mai 2000)